Johannes Schmidthaler
Motion Design · Marken Design
Design Direction · Art Direction

Innerer Graben 29a · 4100 Ottensheim

Studio-Adresse
Marktplatz 12 · Top 2 · 4100 Ottensheim

+43 677 62439699 
hello@joschmidthaler.at

UID-Nummer: ATU72796478

Gerichtstand: Linz-Urfahr
Informationspflicht lt. ECG und Mediengesetz - WKO
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at
Behörde gem. ECG:
Bezirkshauptmannschaft Linz-Urfahr

Es gelten die Allgemeine Auftragsbedingungen.

Allgemeines
Es werden nur jene Bestimmungen lt. Gewerbeordnung (§ 63 GewO), die für ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen relevant sind, die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), sowie die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) dargestellt.
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Urheberrecht
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Datenschutz
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Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen Johannes Schmidthaler (nachstehend „Designer") und dessen Auftraggeber (nachstehend „AG"). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.

2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design; die Haftung für den „Rat des Fachmanns" nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen, Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Soweit zwischen AG und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und aller Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers.

3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden) eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5. An Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen Designer und AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Designers.

3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung.

3.7. Der Designer erbringt Leistungen, die über eine handwerklich-routinemäßige Ausführung hinausgehen und individuelle gestalterische Entscheidungen erfordern. Diese Leistungen begründen nach Maßgabe des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Werkcharakter. Soweit einzelne Teilergebnisse mangels schöpferischer Eigenart keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 1 Abs. 1 UrhG genießen sollten, bleiben die Nutzungsrechte an diesen Teilergebnissen dennoch ausschließlich beim Designer vorbehalten und unterliegen den Bedingungen dieser AAB (§ 1090 ABGB; Werknutzungsvertrag).

4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt; lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3. Vergibt ein AG nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag, stehen dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

5. Leistung, Datenübergabe und Produktionsüberwachung
5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

Begriffsbestimmungen:
5.2. Der Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Fachleute oder den Designer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen – ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Designer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

7. Mängelbehebung und Haftung
7.1. Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

7.2. Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zur Behebung unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen nach Empfang der Leistungen schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten ab Empfang der Leistung.

7.3. Als Mangel gilt ausschließlich eine Abweichung von den im Briefing, Angebot oder schriftlichen Vertrag vereinbarten Anforderungen. Subjektive Präferenzänderungen des AG nach erfolgter Freigabe begründen keinen Mangel und werden als Änderungswunsch nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz verrechnet.

7.4. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

7.5. Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.

7.6. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

8. Namensnennung und Belegmuster
8.1. Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie auf Werbemitteln dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.

8.2. Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereitzustellen.

8.3. Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf zumindest fünf Belegexemplare der von ihm gestalteten Werke. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Designer Anspruch auf kostenlose Überlassung von Abbildungen sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

9. Rücktritt und Storno
9.1. Der AG und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. zu bezahlen ist.

9.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind, den Auftrag oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des vollen Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

9.3. Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt; alle Rechte verbleiben beim Designer.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Jede von diesen AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers (4100 Ottensheim).

Stand: April 2026 · Basierend auf AAB DA (Design Austria, © 1997, RA Dr. Werner Loibl / Mag. Heinrich Krug) · Ergänzungen auf Basis von „Design: Auftrag & Recht" (designaustria).
 

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